FG Bremen - Urteil vom 28.04.2009
2 K 39/08 (5)
Normen:
AO 1977 § 233a Abs. 1 S. 1, § 227; BGB § 242; FGO § 102; AO § 233a Abs. 1 S. 1; AO § 227; BGB § 242; FGO § 102;

Kein Erlass von Nachforderungszinsen wegen langer Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung; sachliche Unbilligkeit

FG Bremen, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 2 K 39/08 (5)

DRsp Nr. 2010/8237

Kein Erlass von Nachforderungszinsen wegen langer Bearbeitungsdauer der Einkommensteuererklärung; sachliche Unbilligkeit

1. Zinsen für eine Einkommensteuernachzahlung sind nicht deshalb zu erlassen, weil das FA für die Bearbeitung der Steuererklärung mehr als 16 Monaten benötigt hat. 2. Die Differenz zwischen der Höhe der Nachzahlungszinsen und der Höhe der mit der Anlage des Nachzahlungsbetrages erzielten Zinseinnahmen begründet keine sachliche Unbilligkeit. 3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt auch nicht in der geltend gemachten Verzögerung der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO 1977 § 233a Abs. 1 S. 1, § 227; BGB § 242; FGO § 102; AO § 233a Abs. 1 S. 1; AO § 227; BGB § 242; FGO § 102;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zinsen für eine Einkommensteuernachzahlung und begehrt hilfsweise deren Erlass.