FG Nürnberg - Urteil vom 30.06.2009
3 K 846/08
Normen:
AO § 125; AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 1, 4;

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, die auf einem nicht nichtigen Schätzungsbescheid beruhen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 3 K 846/08

DRsp Nr. 2009/22898

Kein Erlass von Säumniszuschlägen, die auf einem nicht nichtigen Schätzungsbescheid beruhen

1. Selbst wenn das Finanzamt im Rahmen einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Unrecht den Gewinn des Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und dabei eine Rücklage nach § 7g EStG aufgelöst hat, stellt dies allenfalls einen groben Schätzungsfehler dar, der nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides führt. Der möglicherweise rechtswidrige aber wirksame Einkommensteuerbescheid ist deshalb geeignet, Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 S. 1 AO entstehen zu lassen. 2. Die Erhebung der bis zur Einreichung der Einkommensteuererklärung entstandenen Säumniszuschläge ist nicht sachlich unbillig im Sinne des § 227 AO, denn nach der Regelung des § 240 Abs. 1 S. 4 AO ist unbeachtlich, worauf die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beruht. Die Ablehnung des Erlasses dieser Säumniszuschläge ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

AO § 125; AO § 227; AO § 240 Abs. 1 S. 1, 4;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer 2005 und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2005.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ermittelt seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG.