FG Niedersachsen - Urteil vom 22.02.2007
5 K 262/02
Normen:
AO § 227; AO § 240; AO § 361 Abs. 2 Satz 4;

Kein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn bei Fälligkeit eine Aussetzungssituation nicht bestand

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 262/02

DRsp Nr. 2010/1148

Kein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn bei Fälligkeit eine Aussetzungssituation nicht bestand

1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 Abs. 1 AO. 2. Bei Säumniszuschlägen ist maßgebend allein die Höhe der festgesetzten Steuer, die bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Nachträgliche Veränderungen der Bemessungsgrundlage bleiben unberücksichtigt. Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Stpfl. herabgesetzt worden ist. 3. Ein Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit scheidet aus, wenn bei Fälligkeit der Steuern keine Aussetzungssituation bestand.

Normenkette:

AO § 227; AO § 240; AO § 361 Abs. 2 Satz 4;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass der Säumniszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar - März 1998, Juni, August, September und Dezember 1998, sowie Januar - September 1999.

Die Klägerin entwickelt Computerprogramme für Banken und überträgt das Recht daran zur Nutzung, Weiterentwicklung und Vervielfältigung an die Auftraggeber.