Streitig ist der Erlass der Säumniszuschläge zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden Januar - März 1998, Juni, August, September und Dezember 1998, sowie Januar - September 1999.
Die Klägerin entwickelt Computerprogramme für Banken und überträgt das Recht daran zur Nutzung, Weiterentwicklung und Vervielfältigung an die Auftraggeber.
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