Streitig ist, ob ein Anspruch auf Erlass von Zinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen besteht.
Die Klägerin (Klin) betreibt eine Schlosserei. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Klin Vorsteuern aus einem Mietvertrag in Anspruch genommen hatte, obwohl es am gesonderten Umsatzsteuer (USt)-Ausweis fehlte. Die Vorsteuer von jährlich 10.800 DM ist rückgängig gemacht worden. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte in den Änderungsbescheiden Zinsen gem. § 233 a AO fest in Höhe von 2.247 DM (1994), 1.665 DM (1995), 1.008 DM (1996) und 333 DM (1997).
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