FG Münster - Urteil vom 17.01.2002
5 K 2743/01 U
Normen:
AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 233a ;
Fundstellen:
EFG 2002, 593

Kein Erlassanspruch bei unberechtigt geltend gemachter Vorsteuer

FG Münster, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 5 K 2743/01 U

DRsp Nr. 2002/4658

Kein Erlassanspruch bei unberechtigt geltend gemachter Vorsteuer

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO 1977 sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat. Ein Vorteil in diesem Sinne liegt aber vor, wenn der Steuerpflichtige zunächst unberechtigt Vorsteuer aus einer Rechnung geltend gemacht hat, die die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist.

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; AO 1977 § 233a ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Erlass von Zinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen besteht.

Die Klägerin (Klin) betreibt eine Schlosserei. Bei einer Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass die Klin Vorsteuern aus einem Mietvertrag in Anspruch genommen hatte, obwohl es am gesonderten Umsatzsteuer (USt)-Ausweis fehlte. Die Vorsteuer von jährlich 10.800 DM ist rückgängig gemacht worden. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) setzte in den Änderungsbescheiden Zinsen gem. § 233 a AO fest in Höhe von 2.247 DM (1994), 1.665 DM (1995), 1.008 DM (1996) und 333 DM (1997).