FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2011
5 K 518/09
Normen:
EStG 2002 § 34 Abs. 1; EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG 2002 § 5 Abs. 1;

Kein ermäßigter Steuersatz für mehrjährige Tätigkeiten bei Umsatzsteuererstattungsanspruch des bilanzierenden Betreibers von Glücksspielautomaten aufgrund nachträglicher Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit der Glücksspielumsätze durch die Rechtsprechung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 5 K 518/09

DRsp Nr. 2011/19083

Kein ermäßigter Steuersatz für mehrjährige Tätigkeiten bei Umsatzsteuererstattungsanspruch des bilanzierenden Betreibers von Glücksspielautomaten aufgrund nachträglicher Anerkennung der Umsatzsteuerfreiheit der Glücksspielumsätze durch die Rechtsprechung

Der Umsatzsteuererstattungsanspruch des bilanzierenden Betreibers eines Spielsalons mit Glücksspielautomaten, der sich für mehrere Jahre daraus ergibt, dass Umsätze mit Glückspielautomaten durch die Rechtsprechung des EuGH und daraufhin auch des BFH nachträglich als umsatzsteuerfrei anerkannt worden sind, berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG); bei bilanzierenden Gewerbetreibenden kann § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht eingreifen.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Normenkette:

EStG 2002 § 34 Abs. 1; EStG 2002 § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG 2002 § 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob im Streitjahr 2005 beim Kläger ein Umsatzsteuererstattungsanspruch zu aktivieren ist oder ob vielmehr für eine darauf beruhende Steuerfestsetzung des Streitjahres die Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu gewähren ist.