Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17 vom 29.03.2023
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 01.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 330/20
ArbG Leipzig, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3662/19
Kein ernsthaftes Angebot einer Prozessbeschäftigung bei vorhergehender fristloser KündigungKein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den fristlos gekündigten ArbeitnehmerLeistungswille bei Ablehung der ProzessbeschäftigungTreuwidriges Verhalten des Arbeitgebers bei Einforderung der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 255/22
DRsp Nr. 2023/4913
Kein ernsthaftes Angebot einer Prozessbeschäftigung bei vorhergehender fristloser KündigungKein böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst bei Ablehnung der Prozessbeschäftigung durch den fristlos gekündigten ArbeitnehmerLeistungswille bei Ablehung der ProzessbeschäftigungTreuwidriges Verhalten des Arbeitgebers bei Einforderung der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers
Lehnt der Arbeitnehmer es ab, für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten, indiziert dies alleine nicht fehlenden Leistungswillen iSd. § 297BGB. Die möglichen Rechtsfolgen der Ablehnung einer Prozessbeschäftigung richten sich ausschließlich nach § 11 Nr. 2 KSchG.Orientierungssätze:1. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er die weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers für unzumutbar hält, bietet aber gleichwohl eine Prozessbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen an, spricht wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um kein ernstgemeintes Angebot handelt (Rn. 18 ff.).
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