I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Berücksichtigung eines Verlustrücktrags des Antragstellers im Streitjahr 2000 aus dem Veranlagungszeitraum 2001.
Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Antragsteller erzielte im Jahr 2001 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 188.923,- DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.527.424,- DM. Dieser Betrag wird -soweit dem Antrgsgegner bekannt- einzeln im Schriftsatz des Beklagten vom 16.01.2004 aufgeschlüsselt (Bl. 39 und 40 d. Akte). Im Jahr 2001 wurde eine Verrechnung des Verlustes in Höhe von 144.462,- DM auf die positiven Einkünfte dieses Jahres vorgenommen.
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