FG Hamburg - Urteil vom 28.10.2005
IV 95/04
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4 Art. 6 Abs. 2 Art. 22 Art. 23 Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 3 ;

Kein Erstattungsanspruch bei Nichtbeachtung der Fristen des Erstattungsverfahrens

FG Hamburg, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen IV 95/04

DRsp Nr. 2006/2272

Kein Erstattungsanspruch bei Nichtbeachtung der Fristen des Erstattungsverfahrens

Wenn das Kontrollexemplar T 5 im Erstattungsverfahren erst außerhalb der Fristen der Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 2 und 3 VO Nr. 3665/87 eingereicht wird, besteht kein Erstattungsanspruch. Bei den Fristen handelt es sich nicht lediglich um administrative Nebenpflichten.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 4 Art. 6 Abs. 2 Art. 22 Art. 23 Art. 47 Abs. 2 Art. 48 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von im Voraus gewährter Ausfuhrerstattung und begehrt die Bewilligung von Erstattung für weitere Ausfuhren.

Die Klägerin meldete zwischen März und Mai 1998 bei den Hauptzollämtern A und B die Ausfuhren verschiedener Milcherzeugnisse nach Bosnien und Russland an (Ausfuhranmeldungen Nr. ...134, ...01, ...56, ...91, ...135, ...52, ...60 und ...194). Für die Ausfuhranmeldungen Nr. 56 und 135 gewährte sie mit Bescheiden vom 19.05.1998 und 08.07.1998 antragsgemäß Ausfuhrerstattung unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird. Für die übrigen Ausfuhren wurde ein Vorschussantrag nicht gestellt. Insoweit beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 02.04., 17.04. und 15.05.1998 sogleich die endgültige Gewährung von Ausfuhrerstattung.