BSG - Urteil vom 30.07.2019
B 1 KR 15/18 R
Normen:
SGB I § 11 S. 1; SGB I § 37 S. 1; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1; SGB V § 83; SGB V § 85 Abs. 4 S. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
BSGE 128, 295
NZS 2021, 694
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 224/14
SG München, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 10/11

Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige Krankenkasse auf Anteile aus einer von beiden Krankenkassen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung ausgezahlten Gesamtvergütung nach einem Mitgliedschaftswechsel

BSG, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 15/18 R

DRsp Nr. 2019/15625

Kein Erstattungsanspruch einer gesetzlichen Krankenkasse gegen die vormalige Krankenkasse auf Anteile aus einer von beiden Krankenkassen an die Kassenzahnärztliche Vereinigung ausgezahlten Gesamtvergütung nach einem Mitgliedschaftswechsel

1. Zahlt eine Krankenkasse einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung Gesamtvergütung unter Einbeziehung eines bei einer anderen Krankenkasse Versicherten, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung gegen die andere Krankenkasse. 2. Die Verurteilung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung als Beigeladene ist ausgeschlossen. 3. Kann das Gericht das streitige Rechtsverhältnis gegenüber dem Kläger und einem Beigeladenen, der einen Prozessantrag gestellt hat, nach der konkreten Prozesslage nur einheitlich entscheiden, können ihnen als kostenpflichtigem Teil die Prozesskosten als Gesamtschuldner auferlegt werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Februar 2018 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 117,64 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 11 S. 1; SGB I § 37 S. 1; SGB IV § 29 Abs. 1; SGB V § 72 Abs. 1 S. 2; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 1; SGB V § ;