FG Sachsen - Urteil vom 12.08.2008
3 K 2037/05
Normen:
AO § 37 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ; AO § 218 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 19 S. 2 ; VermG § 1 Abs. 7 ; VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Kein Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden DDR-Körperschaftsteuerbescheids nach dem Einigungsvertrag; Keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG für aufgehobene Steuerbescheide durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG

FG Sachsen, Urteil vom 12.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 2037/05

DRsp Nr. 2008/21263

Kein Erstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden DDR-Körperschaftsteuerbescheids nach dem Einigungsvertrag; Keine Einschränkung der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG für aufgehobene Steuerbescheide durch § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Revision wird zugelassen. Nach Aufhebung eines mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Körperschaftsteuerbescheids der DDR-Behörden aus dem Jahr 1964 in 1998 nach Art. 19 Satz 2 Einigungsvertrag besteht kein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht vereinnahmten Steuer gem. § 37 Abs. 2 AO. Der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG auf den aufgehobenen Steuerbescheid steht die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d ; AO § 218 Abs. 2 ; EinigungsV Art. 19 S. 2 ; VermG § 1 Abs. 7 ; VwRehaG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin aufgrund eines aufgehobenen DDR-Steuerverwaltungsaktes Leistungen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu erstatten hat.