Tatbestand:
Streitig ist, ob ausgleichsfähige oder verrechenbare Verluste nach § 15a EStG vorliegen.
Komplementär und Geschäftsführer der Klägerin, der vormaligen A KG (im folgenden KG), war in den Streitjahren W.
Kommanditisten der KG waren bis Juli 1989 K. und bis 3. 1. 1991 die B GmbH.