FG Nürnberg - Urteil vom 01.02.2001
IV 282/97
Normen:
EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 2 ;

Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch stillen Gesellschafter

FG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2001 - Aktenzeichen IV 282/97

DRsp Nr. 2002/2147

Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch stillen Gesellschafter

1. Die Voraussetzungen für einen erweiterten Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG können bei einem stillen Gesellschafter i. S. d. § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfüllt sein, denn der stille Gesellschafter ist nicht mit einer Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen. 2. Die Vorschriften über den erweiterten Verlustausgleich sind auf den - atypisch - stillen Gesellschafter auch dann nicht anwendbar, wenn dieser Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft bzw. des Unternehmens eingegangen ist.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1 ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 15a Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ausgleichsfähige oder verrechenbare Verluste nach § 15a EStG vorliegen.

Komplementär und Geschäftsführer der Klägerin, der vormaligen A KG (im folgenden KG), war in den Streitjahren W.

Kommanditisten der KG waren bis Juli 1989 K. und bis 3. 1. 1991 die B GmbH.