I. Die Beteiligten streiten darüber, ob trotz der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides für das Verlustentstehungsjahr ein verbleibender Verlustvortrag aus ursprünglich nicht erklärten Wertpapiergeschäften gesondert festzustellen ist.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Einbezogen wurden neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung auch gesondert festgestellte Gewinne des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften. Den darüber hinaus vom Kläger aus Aktien- und Optionsverkäufen unstreitig erzielten Veräußerungsverlust von 8 222 DM gaben die Kläger nicht an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 2. Mai 2002 unter Ansatz sonstiger Einkünfte von 0 DM bestandskräftig fest. Im Januar 2003 beantragten die Kläger, für das Streitjahr gemäß § 23 Abs. 3 i.V.m. § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen vortragsfähigen Verlust in Höhe von 8 222 DM festzustellen. Das lehnte das FA ab.
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