FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.06.2004
2 K 2186/03
Normen:
AO (1977) § 91 § 5 ;

Kein genereller Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in die beim Finanzamt für ihn geführten Steuerakten; Akteneinsicht

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 2186/03

DRsp Nr. 2004/16763

Kein genereller Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in die beim Finanzamt für ihn geführten Steuerakten; Akteneinsicht

Das Finanzamt handelt ermessensgerecht, wenn es dem Steuerpflichtigen eine Einsichtnahme in die für ihn geführten Steuerakten verweigert, wenn Anhaltspunkte dafür, dass die Akteneinsicht zur Wahrung seiner steuerlichen Interessen erforderlich sein könnte, weder vom Steuerpflichtigen vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich sind.

Normenkette:

AO (1977) § 91 § 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Recht des Klägers auf Akteneinsicht in die Steuerakten für die Veranlagungszeiträume 1990 bis 2001.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten (FA) die für ihn geführten Steuerakten der Jahre 1990 bis 2001. Das FA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2003 ab und wies ergänzend darauf hin, dass es für den Kläger ohnehin nur für die Jahre 1992 bis 1997 Steuerakten geführt habe. Den gegen die Ablehnung vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 09. Dezember 2003 zurück.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Akteneinsicht sei erforderlich, da seine eigenen Steuerunterlagen für die hier in Rede stehenden Jahre durch einen Wasserschaden abhanden gekommen seien.