Kein Gestaltungsmissbrauch durch Outsourcing einer inländischen Bank in Kapitalanlagegesellschaft in den Dublin-Docks; kein Schachtelprivileg nach DBA-Irland für Dividende einer Unlimited Company; Vertrauensschutz bezüglich Schachtelprivileg wegen Auskünften und Schreiben des BMF; IFSC-Gesellschaft keine Briefkastenfirma
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 6 K 490/97
DRsp Nr. 2001/12812
Kein Gestaltungsmissbrauch durch "Outsourcing" einer inländischen Bank in Kapitalanlagegesellschaft in den "Dublin-Docks"; kein Schachtelprivileg nach DBA-Irland für Dividende einer "Unlimited Company"; Vertrauensschutz bezüglich Schachtelprivileg wegen Auskünften und Schreiben des BMF; IFSC-Gesellschaft keine Briefkastenfirma
1. Die Beteiligung einer inländischen Bank in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuerten Ausland (gemeinschaftsrechtlich geförderte sog. IFSC-Gesellschaft in den irischen Dublin Docks) war im Streitjahr 1991 -vor der Änderung von § 10 Abs.6 AStG durch das StÄndG 1992- auch dann nicht gemäß § 42AO 1977 rechtsmissbräuchlich, wenn die IFSC-Gesellschaft in Irland keine besonderen sachlichen und personellen Voraussetzungen für die Unterhaltung von Geschäftsbetrieben unterhielt und die Abwicklung der Wertpapiergeschäfte im Ausland im Wesentlichen durch eine Managementgesellschaft erfolgte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19.1.2000 I R 94/97, BStBl II 2001, 222).2. Einkünfte aus Dividenden werden nach Art.22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Irland nur dann von der deutschen Steuer freigestellt, wenn die Dividenden von einer irischen "Company limited by shares" ausgeschüttet werden, nicht aber bei Ausschüttungen einer irischen "Unlimited Company having a share capital".
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