Das Urteil ist zur Rechtslage unter der Geltung des § 10 Abs. 5 AStG bis zu dessen Änderung durch das Steueränderungsgesetz 1992 ergangen. Seitdem bleibt diese Vorschrift gemäß § 10 Abs. 6 AStG unter bestimmten Voraussetzungen für Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften und für daraus erzielte "Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter" unanwendbar mit der Folge, dass die niedrig besteuerten Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
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