FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2011
2 K 364/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 2a; AO § 42; HGB § 164;
Fundstellen:
BB 2013, 1249
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 943

Kein Gestaltungsmissbrauch zur Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei der Zurückbehaltung eines Gesellschaftsanteils von 5,6 %

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen 2 K 364/08

DRsp Nr. 2013/2568

Kein Gestaltungsmissbrauch zur Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei der Zurückbehaltung eines Gesellschaftsanteils von 5,6 %

1. Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor, wenn zur Vermeidung der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG bei einer Personengesellschaft, die Eigentümerin inländischer Grundstücke ist, sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand nur dergestalt ändert, dass lediglich 94,4 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. 2. Behalten Altgesellschafter einer Personengesellschaft mehr als 5 % der Anteile an dem Gesellschaftsvermögen zurück, enfernt sich die Rechtsgestaltung von der Konstellation, in der die vollständige und wesentliche gesellschaftsrechtliche Verfügung über Gesellschaftsanteile einer sachenrechtlich vollzogenen Grundstücksübertragung gleichzustellen ist. 3. Die Beteiligung eines „Altgesellschafters” als Kommanditist mit einer Beteiligung von 5,6 % reicht aus, um eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu vermeiden, da dieser nach § 164 S. 1 HGB einer Veräußerung der Grundstücke durch den Komplementär widersprechen kann.