Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels.
Die Klägerin ist seit 1968 Alleineigentümerin der Grundstücke E Flur 5, Flurstück 349 und 351.
Das Grundstück 351 hatte sie zunächst dem Kläger und ab dem 01. Januar 1990 der aus dem Kläger und dem Sohn der Kläger bestehenden Gartenbaubetrieb n GbR unentgeltlich zur Nutzung für einen Gärtnereibetrieb überlassen.
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