FG Köln - Urteil vom 14.07.2010
10 K 975/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 4 Satz 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 10b Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 211

Kein Gutglaubensschutz für einen Steuerberater als Spender an einen von ihm beratenen, nicht mehr gemeinnützigen Verein

FG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 975/07

DRsp Nr. 2010/18757

Kein Gutglaubensschutz für einen Steuerberater als Spender an einen von ihm beratenen, nicht mehr gemeinnützigen Verein

Steht aufgrund Körperschaftsteuerbescheids an einen Verein fest, dass dessen Gemeinnützigkeit entfallen ist, kann dessen steuerlicher Berater nicht mit Erfolg geltend machen, er sei hinsichtlich einer eigenen Spende gutgläubig gewesen und habe auf den Hinweis des Vereins auf Freistellungsbescheide aus vergangener Zeit in der Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 4 Satz 1; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; EStG § 10b Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten insbesondere über die Abziehbarkeit einer Spende als Sonderausgaben.

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 27. November 2003 wurde dem Verein N e.V. für das Jahr 2001 und ebenso für die Jahre 1999 und 2000 die Freistellung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagt, weil trotz Aufforderung der Nachweis nicht erbracht worden war, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit der Satzung übereinstimme. Deshalb heißt es in dem Körperschaftsteuerbescheid weiter: "Die Nichtabgabe der Steuererklärung führt zum Wegfall der Steuerbefreiung und somit zum Wegfall der Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne."