1. Die Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2005 und der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24. November 2003 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer der Kläger unter Zugrundelegung von zusätzlichen Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 12.912,- DM herabgesetzt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2001 entsprechend zu errechnen, den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
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