I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Einnahmen der Antragstellerin aus der Einlösung und dem anschließenden Verkauf von Aktien, die sie im Rahmen eines sog. stock option plan von ihrem Arbeitgeber erhalten hatte, nach oder entsprechend § 3 Nr. 40 Einkommensteuergesetz (EStG) zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 09.08.2005 in Höhe von 4.546 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen, hilfsweise, die Beschwerde zuzulassen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
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