FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2011
5 K 5148/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 1 Abs. 2; HGB § 238; HGB § 242; AO § 140;
Fundstellen:
BB 2012, 1788
DStRE 2012, 201

Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und keine Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel beim Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 5 K 5148/07

DRsp Nr. 2011/14132

Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und keine Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel beim Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen

1. Für die Frage, ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind beim gewerblichen Grundstückshändler insbesondere der Umfang der An- und Verkaufsgeschäfte, die Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), während der Besitzzeit stattfindende erhebliche Baumaßnahmen/Bearbeitungen, die typischerweise erfolgende Kreditfinanzierung, die Gewährung von Zahlungszielen und der Bestand des Umlaufvermögens zu berücksichtigen. 2. Der Bau und Verkauf von bis zu zehn Wohnungen ist als überschaubares Projekt zu beurteilen, das regelmäßig keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 3. Auch ein in der Immobilienbranche regelmäßig hoher Umsatz bedeutet nicht zwangsläufig eine komplexe Unternehmensstruktur, die mit einer Verpflichtung zur Buchführung und damit zur Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich einherginge.