FG München - Beschluss vom 10.02.2010
8 V 3761/09
Normen:
EStG § 7g Abs. 1;

Kein Investitionsabzugsbetrag bei Ansatz ins Blaue hinein

FG München, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 8 V 3761/09

DRsp Nr. 2010/18785

Kein Investitionsabzugsbetrag bei Ansatz "ins Blaue hinein"

Hat der Steuerpflichtige schon in den Vorjahren Ansparrücklagen "ins Blaue hinein" gebildet und wäre die angegebene Investition mit einer wesentlichen Erweiterung des Betriebs verbunden, so muss er hinreichend glaubhaft machen, dass diese voraussichtlich getätigt werden.

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegen.

Die Antragstellerin - eine Kommanditgesellschaft - (KG) betreibt Finanzberatung und vertreibt Finanzanlagen. Komplementär mit einem 95%-Anteil ist A.A., Kommanditist mit 5% B.B.. Der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - ist zuständig für die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns (Gewinnfeststellung) sowie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages (GewStMessB) der KG für das Streitjahr 2007.