LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2021
6 Sa 1144/20
Normen:
BGB § 362; BUrlG § 9; MTV Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim v. 16.02.2018 § 2 Nr. 2.12; TV T-ZUG Metall- und Elektroindustrie im Bereich Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim v. 16.02.2018 § 2 Nr. 2.2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 383/20

Kein Junktim zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem FreistellungsanspruchAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsArbeitsunfähigkeit und Freistellungsanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1144/20

DRsp Nr. 2022/421

Kein Junktim zwischen gesetzlichem Urlaubsanspruch und tariflichem Freistellungsanspruch Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Arbeitsunfähigkeit und Freistellungsanspruch

1. Der tariflich geregelte Freistellungsanspruch ist mit einer Urlaubsgewährung nicht vergleichbar, sondern stellt ein vom Urlaubsanspruch unabhängiges, eigenständiges Regelwerk dar. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des BUrlG scheidet deshalb aus. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können.