Kein Kapitalertragsteuerabzug von Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre mangels Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 8 K 9250/07
DRsp Nr. 2009/25828
Kein Kapitalertragsteuerabzug von Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre mangels Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG
1. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Vergleichbarkeit der Zahlungen einer Familienstiftung an die Destinatäre mit Gewinnausschüttungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG genügt es nicht, dass es sich bei den unter § 20 Abs. 1 Nr. 9EStG fallenden Leistungen um Leistungen aus Erträgen handelt.2. § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG knüpft in sachlicher Hinsicht an die Ausschüttung eines Ertrags aufgrund einer vermögensmäßigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft an. Daran fehlt es, wenn die Destinatäre lediglich die Empfänger der vom Stifter bestimmten Stiftungsleistungen sind, ohne jedoch über die einem Anteilseigner oder einem Mitglied einer Körperschaft zustehenden rechtlichen Befugnisse oder Einwirkungsmöglichkeiten zu verfügen.
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