FG München - Urteil vom 16.05.2019
10 K 135/19

Kein Kindergeld bei Freistellung für Spitzensport während der Ausbildung

FG München, Urteil vom 16.05.2019 - Aktenzeichen 10 K 135/19

DRsp Nr. 2019/9741

Kein Kindergeld bei Freistellung für Spitzensport während der Ausbildung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für A, geboren am ..., für Februar bis September 2018.

Die Klägerin stellte mit E-Mail an die beklagte Familienkasse (FK) vom 6. Oktober 2017 die Frage, ob ein Kindergeldanspruch für A bestehe, und fügte als Anlage eine Ausbildungsbescheinigung der Bereitschaftspolizeiabteilung vom 28. März 2017 bei. Danach hatte A (als Angehöriger der Spitzensportförderung der Bayerischen Polizei) mehrere Ausbildungsabschnitte zu durchlaufen (nämlich vom 15. September 2016 bis zum 31. Januar 2017, vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Januar 2018, vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Januar 2019, vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Januar 2020 sowie vom 1. September 2020 bis zum 31. Januar 2021), zwischen denen er für Training und Wettkämpfe freigestellt sei. Weiter legte die Klägerin ein Schreiben der ... (ausländische Behörde) vom 7. April 2017 bei, wonach dem Kindesvater ausländische Familienleistungen für A von September 2016 bis Januar 2017, jeweils Oktober bis Januar ab 2017 bis 2020 und September 2020 bis Oktober 2020 gewährt werden.