FG München - Urteil vom 07.08.2012
12 K 1488/11
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 S. 1 Buchst. b; EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1;

Kein Kindergeld des Kindsvaters für in Ungarn bei der Mutter lebendes Kind für das diese ungarisches Kindergeld erhält

FG München, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 12 K 1488/11

DRsp Nr. 2012/20315

Kein Kindergeld des Kindsvaters für in Ungarn bei der Mutter lebendes Kind für das diese ungarisches Kindergeld erhält

1. Der im Inland wohnhafte Vater des in Ungarn bei seiner Mutter lebenden nicht volljährigen Kindes hat gem. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn die Mutter aufgrund ihres Wohnsitzes in Ungarn Familienleistungen erhält. Dem steht vorrangiges Unionsrecht nicht entgegen, wenn nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnort des Kindes über die Leistungspflicht entscheidet, nach dem der Leistungsanspruch in beiden Ländern nur durch den Wohnsitz ausgelöst wird. 2. Wird der Leistungsanspruch im nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 nachrangig zuständigen Inland durch den Wohnort des Kindergeldberechtigten ausgelöst, scheidet gem. Art. 68 Abs. 2 S. 2 2. HS VO (EG) Nr. 883/2004 auch die Zahlung eines Differenzkindergeldes aus. 3. Bei der Bestimmung des den Leistungsanspruch auslösenden Grundes nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 ist auf die nationalen Rechtsvorschriften abzustellen (entgegen FG Münster, Urt. v. 9.5.2012 10 K 4079/10 Kg).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 2; EGV 883/2004 Art. 68 Abs. 1 S. 1 Buchst. b; EGV 883/2004 Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand