FG Sachsen - Urteil vom 19.05.2011
6 K 2123/08 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Kein Kindergeld für behinderte, in Mutterschutz befindliche Tochter

FG Sachsen, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 6 K 2123/08 (Kg)

DRsp Nr. 2014/9428

Kein Kindergeld für behinderte, in Mutterschutz befindliche Tochter

1. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit). 2. Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache für die Unfähigkeit des Kindes sein, sich selbst zu unterhalten, die Behinderung muss dafür aber zumindest erheblich mitursächlich sein. Hieran fehlt es, wenn die volljährige behinderte Tochter (Grad der Behinderung von 70 %, Merkzeichen G) sich wegen der Geburt eines eigenen Kindes in Mutterschutz befindet und schon deswegen nicht erwerbstätig sein und keine Einkünfte erzielen kann, aus denen sie ihren Unterhalt bestreiten könnte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Kindergeldgewährung für ein behindertes Kind.