I. Der am 9. Mai 1969 geborene Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leistete in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. März 1992 seinen Wehrdienst. Seit einem Verkehrsunfall am 9. April 1997 ist er schwerbehindert.
Im März 2002 beantragte der Kläger für seinen Sohn Kindergeld. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld, weil die Behinderung des Sohnes nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei.
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