Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für das Kind M. (geboren am ...1978) Kindergeld zusteht.
Für M., der ... ist, wurden folgende Grade der Behinderung festgestellt:
08.09.1980 bis 27.06.1983
GdB 80 mit Merkzeichen G
28.06.1983 bis 06.12.1995
GdB 100 mit Merkzeichen G, B, RF und H
07.12.1995 bis 19.08.1999
GdB 100 mit Merkzeichen RF und H
20.08.1999 bis 31.08.2004
GdB 100 mit Merkzeichen RF
Nach dem Besuch der ... Schule ... besuchte M. die Berufsschule. Ab 01.09.1996 befand er sich im Qualifizierungslehrgang zur Erlangung arbeitsmarktorientierter Grundfertigkeiten beim Bildungszentrum .... Diesen beendete er im Juli 1998. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt M. nicht.
Vom 5. August 1999 bis zum 31. Dezember 2002 stand M. in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.
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