I.
Zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat September 2011 aufgehoben hat.
Der Kläger erhielt für seinen am 18.08.1986 geborenen Sohn S. bis einschließlich August 2011 laufend Kindergeld.
S. studiert Informatik an der Technischen Universität A-Stadt und absolvierte vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 ein freiwilliges soziales Jahr beim Diakonischen Werk. Auf die vorgelegten Studienbescheinigungen sowie das Zeugnis und die Bescheinigung des Diakonischen Werkes wird Bezug genommen.
Während der Dauer des freiwilligen sozialen Jahres wurde Kindergeld an den Kläger ausgezahlt.
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