FG Münster - Urteil vom 27.10.2014
5 K 2339/14 Kg
Normen:
WPflG; EStG § 32 Abs 5 Satz 1 Nr 2;

Kein Kindergeld für einen freiwilligen Wehrdienst ab 1.1.2012 leistenden Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahrs

FG Münster, Urteil vom 27.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 2339/14 Kg

DRsp Nr. 2015/5803

Kein Kindergeld für einen freiwilligen Wehrdienst ab 1.1.2012 leistenden Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahrs

Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kindergeldberechtigung gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG über die Vollendung des 25. Lebensjahr hinaus ist nicht erfüllt, wenn der Sohn nur einen freiwilligen Wehrdienst nach § 54 WPflG ab dem 1.1.2012 ohne Bestehen eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls leistet.

Normenkette:

WPflG; EStG § 32 Abs 5 Satz 1 Nr 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn auch nachdem dieser das 25. Lebensjahr vollendet hat wegen der Leistung von freiwilligem Wehrdienst zu gewähren ist.

Der Sohn des Klägers (geboren am xx.xx.1989) besuchte zunächst bis zum 31.07.2011 das Berufskolleg (Abschluss: Fachhochschulreife – schulischer Teil) und war in der Folgezeit ausbildungsplatz- und arbeitsplatzsuchend gemeldet. Vom 1.01.2012 bis 30.06.2013 leistete er freiwilligen Wehrdienst. Seit dem 1.08.2013 befindet er sich in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker im Bereich Systemintegration.

Mit Bescheid vom 8.05.2014 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juni 2014 gem. § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen der Vollendung des 25. Lebensjahres im Monat Mai 2014 auf.