1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
In Streit steht die Rückforderung von Kindergeld in Höhe von 1.386,00 Euro.
Die Klägerin ist die leibliche Mutter des Kindes A. Die Beklagte zahlte nach eigenen Angaben bis Juli 2006 laufend an sie Kindergeld, teilweise auf Anweisung der Klägerin direkt auf das Konto von A.
Der Familienkasse wurde bekannt, dass A im Zeitraum 1. November 2005 bis 16. August 2006 selbstständig als Kosmetikerin tätig war (Bl. 119 d. KG-Akte).
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