FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2014
9 K 3363/12
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Kein Kindergeld für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, wenn die Eltern einen Kindergeldanspruch haben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 9 K 3363/12

DRsp Nr. 2014/5281

Kein Kindergeld für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, wenn die Eltern einen Kindergeldanspruch haben

1. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, wenn die Eltern im Inland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG haben. 2. Das Existenzminimum dieser Kinder wird lediglich durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Einkommensbesteuerung freigestellt. 3. § 63 Abs. 1 S. 3 EStG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sich die Ausnahme neben dem Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. a EStG auch auf den Fall des § 62 Abs. Nr. 2 Buchst. b EStG erstreckt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand