1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kindergeldanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist, weil der Kläger als Beamter des Europäischen Patentamtes eine Unterhaltsberechtigtenzulage nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts im Streitzeitraum erhalten hat.
Der ledige Kläger ist seit 1. April 2000 als Beamter beim Europäischen Patentamt tätig.
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