FG München - Urteil vom 07.07.2011
5 K 765/10
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 3; Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts; Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts;

Kein Kindergeld für Kinder von Beamten des Europäischen Patentamtes

FG München, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 5 K 765/10

DRsp Nr. 2012/2881

Kein Kindergeld für Kinder von Beamten des Europäischen Patentamtes

1. Nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und mit dem Kindergeld vergleichbar sind. 2. Bei der nach Art. 67 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts (Beamtenstatut) gezahlten Unterhaltsberechtigtenzulage handelt es sich um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 65 Abs. 1 Nr. 3; Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts; Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kindergeldanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen ist, weil der Kläger als Beamter des Europäischen Patentamtes eine Unterhaltsberechtigtenzulage nach Art. 69 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts im Streitzeitraum erhalten hat.

Der ledige Kläger ist seit 1. April 2000 als Beamter beim Europäischen Patentamt tätig.