EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ; SGB III § 36 Abs. 1 ; SGB III § 284 ; SGB III § 285 ; ArGV § 1 ; ArGV § 5 ; AuslG § 69 Abs. 2 ; AuslG § 69 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1212
Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für ein -aufgrund Aufenthaltsstatus- nicht vom Arbeitsamt als arbeitsplatzsuchend geführtes Kind; Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei anderen Gründen für den Nichtantritt einer Ausbildung als dem Fehlen eines Ausbildungsplatzes
FG Bremen, Urteil vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 96/07 (4)
DRsp Nr. 2008/12266
Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG für ein -aufgrund Aufenthaltsstatus- nicht vom Arbeitsamt als arbeitsplatzsuchend geführtes Kind; Kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bei anderen Gründen für den Nichtantritt einer Ausbildung als dem Fehlen eines Ausbildungsplatzes
1. Ist der Aufenthalt des seine Schulausbildung abbrechenden Kindes eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltsberechtigung in Deutschland lediglich gem. § 69 Abs. 2AuslG vorläufig geduldet und führt die Argentur für Arbeit das Kind aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status nicht als arbeitsuchend, besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG verfassungsgemäß kein Anspruch auf Kindergeld.2. Die Berücksichtigung eines Kindes wegen mangelnden Ausbildungsplatzes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert neben dem Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, dass der Nichtantritt der Ausbildung allein durch die mangelnde Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes begründet ist. Ein Kindergeldanspruch nach dieser Vorschrift besteht nicht, wenn der Nichtantritt der Ausbildung durch das Kind auf andere Gründe als das Fehlen eines Ausbildungsplatzes zurückzuführen ist. Das gilt auch bei nicht durch das Kind bzw. den Kindergeldberechtigten, sondern ggf. durch die Agentur für Arbeit zu vertretenden Gründen.
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