Der Kläger ist für seine Adoptivtochter J. (geb. 3. Dezember 1975) kindergeldberechtigt. Die Tochter studiert seit Wintersemester 1995 an der Universität H. (Studienfach: Wirtschaftswissenschaften). Am 8. Juni 1999 wurde ihr Sohn S. geboren. Die Tochter des Klägers wurde daher auf ihren Antrag im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 von der Universität beurlaubt (vgl. Studienbescheinigungen Bl. 51 und 63 der Kindergeldakten); ab Sommersemester 2000 (1. April bis 30. September 2000) setzte sie ihr Studium fort (Bl. 76 a. a. O.).
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