FG Münster - Urteil vom 01.06.2011
11 K 4118/09 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 a);

Kein Kindergeld während eines ausbildungsvorbereitenden Praktikums ohne konkretes Berufsziel nach dem Ablauf von 6 Monaten

FG Münster, Urteil vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 4118/09 Kg

DRsp Nr. 2011/14066

Kein Kindergeld während eines ausbildungsvorbereitenden Praktikums ohne konkretes Berufsziel nach dem Ablauf von 6 Monaten

Ein volljähriges Kind unter 25. Jahren, das ein Praktikum nach Abschluss einer Berufsausbildung absolviert, wird nur dann berücksichtigt, wenn es sich bei dem Praktikum um ein solches mit Ausbildungscharakter im Vordergrund handelt, nicht dagegen, wenn dies eher ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 a);

Gründe:

Streitig ist, ob eine Klage innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von einem Monat erhoben ist sowie in der Sache, ob für ein ein Praktikum absolvierendes Kind Kindergeld festzusetzen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist für ihre Tochter A, geboren 11.05.1987, kindergeldberechtigt. Bis Juli 2008 hatte die Tochter ein Berufskolleg in B besucht, auf dem sie eine schulische Ausbildung zur staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin mit dem Schwerpunkt „Grafikdesign” absolvierte und hiermit die Fachhochschulreife erreichte. Während dieser Zeit erhielt die Klin. von der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – B Kindergeld.