Streitig ist, ob eine Klage innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von einem Monat erhoben ist sowie in der Sache, ob für ein ein Praktikum absolvierendes Kind Kindergeld festzusetzen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist für ihre Tochter A, geboren 11.05.1987, kindergeldberechtigt. Bis Juli 2008 hatte die Tochter ein Berufskolleg in B besucht, auf dem sie eine schulische Ausbildung zur staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin mit dem Schwerpunkt „Grafikdesign” absolvierte und hiermit die Fachhochschulreife erreichte. Während dieser Zeit erhielt die Klin. von der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – B Kindergeld.
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