Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren am 20.09.1983 geborenen Sohn A für die Monate März 2004 bis Juli 2004.
Die Klägerin bezog für ihren Sohn A zunächst laufend Kindergeld. Bis 10.02.2004 besuchte er die 10. Jahrgangsstufe der Berufsschule. In der Zeit vom 11.05.2004 bis 21.07.2004 arbeitete er bei der Firma 1. Ab August 2004 war er als Bewerber sowohl um einen Ausbildungsplatz als auch um einen Arbeitsplatz bei der Berufsberatung bzw. Arbeitsvermittlung gemeldet.
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