FG Nürnberg - Urteil vom 19.02.2008
III 9/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Kein Kindergeldanspruch bei Arbeitsplatzsuche des Kindes in Eigeninitiative

FG Nürnberg, Urteil vom 19.02.2008 - Aktenzeichen III 9/06

DRsp Nr. 2008/11653

Kein Kindergeldanspruch bei Arbeitsplatzsuche des Kindes in Eigeninitiative

1. Die Orientierung und Information eines Kindes über weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten stellt keine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar und kann auch nicht als Zeit ohne Ausbildungsplatz bzw. ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz gewertet werden. 2. Weil nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich die Meldung bei einem Arbeitsamt im Inland als Arbeitssuchender gefordert wird, genügt eine Arbeitsplatzsuche des Kindes in Eigeninitiative ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 2 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren am 20.09.1983 geborenen Sohn A für die Monate März 2004 bis Juli 2004.

Die Klägerin bezog für ihren Sohn A zunächst laufend Kindergeld. Bis 10.02.2004 besuchte er die 10. Jahrgangsstufe der Berufsschule. In der Zeit vom 11.05.2004 bis 21.07.2004 arbeitete er bei der Firma 1. Ab August 2004 war er als Bewerber sowohl um einen Ausbildungsplatz als auch um einen Arbeitsplatz bei der Berufsberatung bzw. Arbeitsvermittlung gemeldet.