FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2014
15 K 15011/14
Normen:
EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 3; EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1; HRG § 19;

Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2014 - Aktenzeichen 15 K 15011/14

DRsp Nr. 2015/7468

Kein Kindergeldanspruch bei konsekutivem Masterstudium nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs

1. Sieht die Hochschulordnung bzw. Studienordnung vor, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt, ist das Studium auch i. S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG mit dem Bachelor abgeschlossen. Der Abschluss eines Bachelorstudiengangs stellt dann den Abschluss eines Erststudiums dar und ein nachfolgender Studiengang ist als weiteres Studium anzusehen. 2. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium i. S. d. § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (sog. konsekutives Masterstudium; Anschluss an BMF v. 7.11.2011, IV C 4-S 2282/07/0001-01).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 2; EStG 2012 § 32 Abs. 4 S. 3; EStG 2012 § 62 Abs. 1 Nr. 1; HRG § 19;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Mutter ihres im August 1988 geborenen Sohnes B., für den sie Kindergeld erhielt.