FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 07.07.2010
2 K 141/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2;

Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 141/09

DRsp Nr. 2011/19189

Kein Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen

Geht das Kind in der zweimonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, besteht aufgrund fehlender Unterhaltspflicht der Eltern kein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (entgegen Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern v. 4.7.2008, St II 2-S-2282-138/2008, BStBl I 2008, 716).

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2008 in Gestalt seiner Einspruchsentscheidung vom 24. März 2009 wird aufgehoben, soweit die Beklagte mit ihm die Festsetzung des Kindergeldes für den am 29. Juli 1987 geborenen Sohn (T.) des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 und ab dem 01. September 2008 aufgehoben und die Erstattung des für den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 924,00 EUR gefordert hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.540,00 EUR.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für das Jahr 2008.