Streitig ist, ob B, der am ...1990 geborene Sohn der Klägerin, in der Zeit seines Schulbesuchs in Jordanien in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und für ihn daher ein Kindergeldanspruch nach §§ 62, 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bestand.
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