FG Bremen - Urteil vom 02.06.2010
4 K 102/09 (4)
Normen:
EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b; EStG 2007 § 62 Abs. 2 Nr. 3; EStG 2007 § 52 Abs. 61a S. 2; AuslG 1999 § 55; AuslG 1999 § 56; EMRK Art. 8; EMRK Art. 14; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; Beschluss EWG/Türkei Nr. 3 /80 Art. 3 Abs. 1; Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 1; Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 2; Vorläufiges Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Altersder Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen Art. 16; AO § 8; AO § 9;

Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen Staatsangehörigen ohne Arbeitserlaubnis

FG Bremen, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 4 K 102/09 (4)

DRsp Nr. 2010/18695

Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen Staatsangehörigen ohne Arbeitserlaubnis

1. Eine wegen fehlender Qualifikation für eine Erwerbstätigkeit nicht vermittelbare türkische Staatsangehörige hat für vor 2005 liegende Zeiträume, in denen sie nur im Besitz einer aufenthaltsrechtlichen Duldung ohne Arbeitserlaubnis war, weder nach § 62 Abs. 2 EStG (in seiner auch rückwirkend anwendbaren Fassung vom 13.12.2006) noch nach Art. 8, 14 EMRK noch von Verfassungs wegen noch nach Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19.9.1980 (ABl EG 1983, C 110/60) noch nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11.12.1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen (BGBl II 1956, 507, i.V.m. Art. 2 des Zusatzprotokolls, BGBl II 1956, 507) einen Kindergeldanspruch.