Mit Bescheid vom 28.02.2000 und Einspruchsentscheidung vom 26.07.2000 ist der Antrag des Klägers auf Kindergeld für vier eigene und ein Enkelkind abgelehnt worden.
Der Kläger lebt nach seinen Angaben seit November 1990 mit seiner Familie in Deutschland. Sein Aufenthalt in Deutschland wird geduldet.
lm Klageverfahren beruft sich der Kläger auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.1999 - Rs C-262/96 (Sürül) und des Bundessozialgerichts vom 12.04.2000, Az.:
Die Klägervertreterin beantragt, die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten aufzuheben und dem Kläger für 5 Kinder Kindergeld zu gewähren. Sie beantragt weiter, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Klage ist nicht begründet.
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