FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.02.2008
4 K 435/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1393

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch erneute Straftat und daraus folgende erneute Inhaftierung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 4 K 435/06

DRsp Nr. 2008/11668

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch erneute Straftat und daraus folgende erneute Inhaftierung

1. Ist gegen das volljährige Kind wegen einer früheren Straftat bereits eine Freiheitsstrafe verhängt und teilweise zur Bewährung ausgesetzt worden und führt eine nunmehr während der Berufsausbildung begangene erneute Straftat zur Verhängung einer weiteren Freiheitsstrafe sowie zur Inhaftierung des Kindes, so ist das Kind während der Unterbrechung der Berufsausbildung infolge der Inhaftierung kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. c EStG berücksichtigungsfähig (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung). 2. Ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich als Arbeitssuchender gemeldet hat, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn es infolge einer Inhaftierung an der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung gehindert ist.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Gewährung von Kindergeld für die Monate Januar 2005 bis April 2005 Streitgegenstand war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c ;

Tatbestand: