FG München - Urteil vom 19.02.2003
9 K 1323/02
Normen:
EStG § 62 Abs. 2 § 70 Abs. 3 ; AO § 2 ;

Kein Kindergeldanspruch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien für erwerbsunfägige Rentner

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 9 K 1323/02

DRsp Nr. 2003/5621

Kein Kindergeldanspruch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien für erwerbsunfägige Rentner

Ein jugoslawiescher Staatsbürger mit einer befristeten Aufenthaltsbefugnis, der aufgrund eines in Deuschland erlittenen Arbeitsunfalles eine Rente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit sowie Pflegegeld bezieht, hat weder einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 2 EStG, noch nach dem Sozialabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Jugoslawien vom 21. Oktober 1968.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2 § 70 Abs. 3 ; AO § 2 ;

Tatbestand:

Der 1965 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsbürger und hält sich seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland als Bürgerkriegsflüchtling auf. Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland wurde zunächst durch eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) geduldet, am 14. August 2001 erhielt er eine befristete Aufenthaltsbefugnis.