Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 für die Tochter F. der Klägerin, geboren … 1991.
Mit Bescheid vom 02. Februar 2009 hatte die Beklagte für die Tochter ab Februar 2009 Kindergeld festgesetzt. Ausweislich der Kassenanordnung vom 02. Februar 2009 war die Zahlung intern bis zum Januar 2012 (Vollendung des 21. Lebensjahres) befristet worden. Wegen fehlender Angaben in einer Kontoänderungsmitteilung wurde die Zahlung mit Kassenanordnung vom 06. März 2009 zunächst eingestellt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|