FG München - Beschluss vom 04.03.2010
10 V 2881/09
Normen:
AO § 122 Abs. 5; AO § 366; VwZG § 9; VwZG § 10; FGO § 69 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Kein konkludenter Widerruf der Empfangsvollmacht für inländischen Empfangsbevollmächtigten durch Bevollmächtigung eines Steuerberaters in der Schweiz

FG München, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 10 V 2881/09

DRsp Nr. 2010/18741

Kein konkludenter Widerruf der Empfangsvollmacht für inländischen Empfangsbevollmächtigten durch Bevollmächtigung eines Steuerberaters in der Schweiz

Eine Zustellung eines Steuerbescheids an einen Steuerpflichtigen in der Schweiz kann nicht deshalb durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, weil der Steuerpflichtige einem Steuerberater in der Schweiz Steuervollmacht erteilt hat, wenn nach den Gesamtumständen in der Erteilung dieser Steuervollmacht kein konkludenter Widerruf der zuvor einem inländischen Empfangsbevollmächtigten erteilten Empfangsvollmacht zu sehen ist.

1. Die Einkommensteuerbescheide für 1993, 1995 und 1996 jeweils vom 12.11.1998, für 1997 vom 28.06.1999 und für 1998 vom 10.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2009 werden für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Die durch die Einkommensteuerbescheide für 1993, 1995 und 1996 jeweils vom 12.11.1998, für 1997 vom 28.06.1999 und für 1998 vom 10.04.2001 angefallenen Säumniszuschläge werden ab Fälligkeit aufgehoben, soweit sie durch die ausgesetzte Einkommensteuer entstanden sind.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5; AO § 366; VwZG § 9; VwZG § 10; FGO § 69 Abs. 2 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.