1. Die Einkommensteuerbescheide für 1993, 1995 und 1996 jeweils vom 12.11.1998, für 1997 vom 28.06.1999 und für 1998 vom 10.04.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2009 werden für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.
2. Die durch die Einkommensteuerbescheide für 1993, 1995 und 1996 jeweils vom 12.11.1998, für 1997 vom 28.06.1999 und für 1998 vom 10.04.2001 angefallenen Säumniszuschläge werden ab Fälligkeit aufgehoben, soweit sie durch die ausgesetzte Einkommensteuer entstanden sind.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
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