Kein Korrespondenzprinzip für Abzug und Versteuerung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten
FG München, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 962/05
DRsp Nr. 2006/1213
Kein Korrespondenzprinzip für Abzug und Versteuerung von Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten
Hat ein Steuerpflichtiger zu Unrecht Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten, die tatsächlich nicht geflossen sind, als sonstige Einkünfte versteuert, so scheidet eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174AO aus, da keine Verknüpfung zwischen Versteuerung beim Empfänger einerseits und Abzug beim Zahlenden andererseits besteht.