OLG Celle - Beschluss vom 20.09.2019
2 Ws 281/19
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ns 105/18

Kein Kostenrisiko des Nebenklägers

OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 2 Ws 281/19

DRsp Nr. 2019/16134

Kein Kostenrisiko des Nebenklägers

1. Der anwaltliche Gebührenanspruch gemäß § 397a Abs. 1 StPO richtet sich gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3 RVG) oder den Verurteilten (§ 53 Abs. 2 S. 1 RVG). Ein Gebührenanspruch gegen den Nebenkläger selbst besteht nicht. 2. Im Fall der Bestellung eines Nebenklagevertreters nach § 397a Abs. 1 StPO führt dessen Gebührenanspruch einschließlich der nach § 46 RVG erforderlichen Auslagen und Aufwendungen daher nicht zu einer Beschwer des Nebenklägers im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO, selbst wenn das Gericht die Kosten der Nebenklage im Falle der Verurteilung versehentlich nicht dem Angeklagten auferlegt. 3. Auslagen - und damit eine Beschwer - des Nebenklägers können allerdings bestehen, soweit aus einem vor oder neben der Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO begründeten, privatrechtlichen Mandatsverhältnis mit dem Nebenklägervertreter eine höhere als die gesetzlich geschuldete Vergütung geschuldet wird.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Nach Beratung weist der Senat auf folgendes hin:

I.

Die sofortige Beschwerde vom 22.02.2019 gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21.02.2019 dürfte sich als unzulässig erweisen.