Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten um die Mitgliedschaft der Klägerin bei der zu 1. beklagten Krankenkasse (im Folgenden: Beklagte) und der zu 2. beklagten Pflegekasse in den Zeiträumen vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 und vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2011 sowie insoweit zu entrichtende Beiträge und Säumniszuschläge.
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